Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 197 Verwaltungsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.03.2016 – 27 U 36/15
- BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12 - keine Beitragserhebung auf Leistungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts einschließlich Investitionsaufwendungen - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind hinreichende Rechtsgrundlage für BeitragsfestsetzungZitiert von 95
- LG Bochum, 15.01.2015 – I-3 O 430/12
- LSG NRW, 26.01.2012 – L 16 KR 9/11Zitiert von 7
- LG Itzehoe, 24.02.2011 – 6 O 209/09
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 48/12 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzteZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.07.2024 – L 5 KR 813/23 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 – L 1 KR 411/20 B ERZitiert von 1
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 RVertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der VersorgungsaufträgeZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/197#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
1a.
den Vorstand zu überwachen,
1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/197#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/197#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.